Das Programm zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen trat am 2. Juli 2016 in Kraft (Richtlinie vom 29.06.2016). Mit einem elektronischen Antragsformular kann die Förderung für alle förderfähigen, elektrisch betriebenen Fahrzeuge beantragt werden, die ab dem 18. Mai 2016 erworben wurden.
Die Liste der förderfähigen Fahrzeuge wird laufend aktualisiert. Sollte ihr erworbenes oder zu erwerbendes Elektrofahrzeug noch nicht gelistet sein, bitten wir um Geduld.
Allgemeine Informationen
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, mit Hilfe eines Umweltbonus den Absatz neuer Elektrofahrzeuge zu fördern. Dadurch wird ein nennenswerter Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft bei gleichzeitiger Stärkung der Nachfrage nach umweltschonenden Elektrofahrzeugen um mindestens 300.000 Fahrzeuge geleistet. Durch die Förderung wird die schnelle Verbreitung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Markt unterstützt.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen
- Unternehmen
- Stiftungen
- Körperschaften
- Vereine
Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen, erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Fahrzeuges gemäß § 2 des Elektromobilitätsgesetzes, im Einzelnen ein
- reines Batterieelektrofahrzeug,
- von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (Plug-In Hybrid) oder
- Brennstoffzellenfahrzeug
der Klassen M1 und N1 bzw. N2 soweit diese mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland geführt werden dürfen. Ebenso förderfähig sind Fahrzeuge, gleich welchen Antriebs, die keine oder weniger als 50 g CO2-Emissionen pro km vorweisen.
Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge befinden.
Art und Höhe der Förderung
Der Bundesanteil am Umweltbonus beträgt für ein reines Batterieelektrofahrzeug bzw. ein Brennstoffzellenfahrzeug (keine lokale CO2-Emission) 2.000 Euro und für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (weniger als 50 g CO2-Emission pro km) 1.500 Euro.
Die Förderung wird nur dann gewährt, wenn der Automobilhersteller dem Käufer mindestens den gleichen Anteil vom Netto-Listenpreis des Basismodells (BAFA Listenpreis) als Nachlass gewährt. Der Netto-Listenpreis des Basismodells darf 60.000 Euro netto nicht überschreiten.
Fördervoraussetzungen
- Das Fahrzeugmodell muss sich auf unserer Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden
- Der Erwerb (Kauf oder Leasing) sowie die Erstzulassung müssen ab dem 18. Mai 2016 erfolgt sein
- Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller zugelassen werden (Erstzulassung) und mindestens sechs Monate zugelassen bleiben.
Elektronisches Antragsformular
Für die Antragstellung steht Ihnen ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung.
Bitte beachten Sie:
- Die Förderung erfolgt in einem zweistufigem Verfahren
- Spätestens neun Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheides muss der Erwerb abgeschlossen und das Fahrzeug erstmals zugelassen sein
- Aus technischen Gründen kann der Verwendungsnachweis erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides eingereicht werden
1. Stufe (Antrag)
- Mit dem elektronischen Antrag (Online-Portal) ist der Kauf- oder Leasingvertrag bzw. die verbindliche Bestellung hochzuladen
- Nach Prüfung ergeht ein Zuwendungsbescheid
2. Stufe (Verwendungsnachweis):
- Im elektronischen Verwendungsnachweisverfahren ist die Rechnung und ein Nachweis für die Zulassung des Fahrzeugs (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) hochzuladen
- Nach positiver Prüfung erfolgt die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus auf das Konto des Antragstellers
Quelle: BAFA